Vom 4. Oktober bis 4. November 2022 konnten Nutztierhalter und Nutztierhalterinnen die Förderprogramme der Thüringer Tierwohlrichtlinie (TWR) beantragen.
Die TWR wurde um mehrere Maßnahmen erweitert. So wurde insbesondere die vormals in der KULAP-Richtlinie angesiedelte Maßnahme „T – Vom Aussterben bedrohte einheimische Nutztierassen“ in die Tierwohlrichtlinie übernommen und heißt nun Maßnahme „G – Genetische Ressourcen“. Bei den Förderkriterien, den förderfähigen Nutztierrassen sowie bei der Höhe der Zuwendungen gab es keine Änderungen. Allerdings ist unbedingt zu beachten, dass sich die Schlüssel zur Berechnung der Großvieheinheiten (GVE) geändert haben. Demnach gelten Schafe und Ziegen die älter als 10 Monate sind nicht mehr als 0,15 GVE, sondern nur noch als 0,1 GVE.
Die Tierwohlmaßnahme „Sommerweidehaltung Rinder“ wurde um eine zusätzliche Förderstufe erweitert. Neben der bereits bekannten Förderstufe 1 (R 11), die 4 Monate täglichen Weidegang in der Weideperiode (01.05. – 30.11.) voraussetzt, können Rinderhalter nun auch an der Förderstufe 2 (R 12) teilnehmen. Diese setzt 5 Monate täglichen Weidegang in der Weideperiode voraus und wird mit
60 €/GVE vergütet (vgl. R11: 53 €/GVE). Die Förderkriterien bleiben ansonsten unverändert.
Bitte beachten Sie, dass der Verpflichtungszeitraum für alle Fördermaßnahmen der Thüringer Tierwohlrichtlinie 5 Jahre beträgt (01.01.2023 – 31.12.2027). Die Antragsstellung erfolgt ab diesem Jahr über das neue Antragsportal Portia. Um sich in Portia anmelden zu können, benötigen Sie ein Konto beim Thüringer Servicekonto sowie einen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.
Bei Fragen zur Thüringer Tierwohlrichtlinie oder zur Antragstellung wenden Sie sich gerne an uns!
(Tel: 03631 49 66 979)
Förderkatalog und GVE Tabelle:
Thüringer Tierwohlrichtlinie (alte Version) und Merkblatt Sommerweidehaltung Rinder (alte Version):
Portia: